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Zunächst etwas Theorie vorab:
Grundsätzlich können ausländische Vorsteuern geltend gemacht und von den Finanzbehörden des jeweiligen Landes erstattet werden.
Typische Vorgänge sind hier beispielsweise Reisekosten und Messen.
In all diesen Fällen wird ein inländisches Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet. Diese gezahlte Umsatzsteuer kann nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden.
Häufig ist es den Unternehmen unbekannt, dass es für eine erhebliche Anzahl von Ländern die Möglichkeit gibt, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen eines sogenannten „Umsatzsteuervergütungsverfahrens“ erstattet zu bekommen. …
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